Steuerbefreiung und weniger Bürokratie macht Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach und an Hauswänden attraktiver


Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien.

Die Umsatzsteuer für Neuanlagen sinkt auf null Prozent

Ein wesentlicher Teil der Steuerreform bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Hier gibt es von der „Ampel“ gute Nachrichten: Seit 1. Januar 2023 wird bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern keine Umsatzsteuer mehr fällig, sie ist von 19 auf null Prozent gesenkt worden. 

Der Vorteil ist: Diese Regelung sorgt dafür, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer weder Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlage noch auf den Solarstrom bezahlen müssen.  Das spart nicht nur Geld, sondern senkt auch die Bürokratie deutlich. Und ein Nachlass von 19% auf eine Solaranlage sind bei einer 30 Tausend Euro Installation nahezu 6000 Euro indirekte Förderung. Es gilt Netto = Brutto. 

70%-Regel im EEG 2023

Für Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen wurden, ist im Rahmen der EEG-Novelle 2023 die 70 %-Regel abgeschafft worden. Ab dem 01. Januar 2023 wird die Begrenzung auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 kWp wegfallen. 

Keine Einkommenssteuer auf Solarerträge mehr

Der Gesetzgeber weitet zudem die Befreiung von zehn auf 30 Kilowattpeak und damit auf bis zu drei Mal so große Anlagen aus. 

Die aktuelle Neuerung bringt finanziellen Vorteil und weniger bürokratischen Aufwand mit sich. Dies gilt für alle Anlagen bis 30 Kilowattpeak. 

Stichwort finanzieller Vorteil: Bis 30 Kilowattpeak entfällt die komplette Ertragssteuer. Wichtig: Dies geschieht unabhängig von der Höhe des Ertrags und ob der erzeugte Solarstrom ins Netz gespeist oder selbst verbraucht wird. Dies Steuerentlastung gilt für alle Anlagen, sowohl Bestandsanlagen, wie auch Neuinstallationen gleichermaßen und rückwirkend zum 1. Januar 2022. 
Damit entfällt auch die Verpflichtung, den Gewinn der Stromerzeugung zu ermitteln und beim Finanzamt eine Einnahmenüberschußrechnung einzureichen.

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