Pflegemedaille sowie Dank- und Ehrenurkunde; Einreichung einer Anregung

  • Kurzbeschreibung

    Vorschlag von Persönlichkeiten für die Ehrung um ihre besonderen Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung mit einer Pflegemedaille sowie einer Dank- und Ehrenurkunde.

  • Beschreibung

    Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zeichnet Personen, die sich durch persönliche Pflege oder in anderer Weise besondere Verdienste um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung erworben haben, in Anerkennung ihres sozialen Wirkens mit einer Pflegemedaille sowie einer Dank- und Ehrenurkunde aus.

  • Voraussetzungen

    Personenkreis der pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung

    Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung sind Menschen, die so hilflos sind, dass sie infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen.

    Der Nachweis wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder durch den Bescheid über die Gewährung einer Pflegezulage oder eines Pflegegeldes erbracht.

    Der pflegebedürftige Mensch mit Behinderung muss in Bayern leben.

    Pflegepersonen und persönliche Pflege

    Pflegepersonen sind Pflegende, die den pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung nahestehen, die die Pflege im Wege der nachbarlichen Hilfe übernehmen oder die im Rahmen eines ambulanten Sozialen Dienstes ehrenamtlich tätig werden.

    Die Pflege muss grundsätzlich im häuslichen Bereich ausgeübt werden und unentgeltlich sein. Ein geringfügiges Entgelt oder die Erstattung von Auslagen der Pflegeperson schließt die Ehrung nicht aus.

    Die Pflegeperson muss nach Ruf und Ansehen der Ehrung würdig sein; d.h., dass für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister kein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung vorliegen darf.

    Die Pflege soll grundsätzlich alle Leistungen umfassen, die zur Pflege und Betreuung erforderlich sind. Zur umfassenden Pflege in diesem Sinn gehören z.B. auch eine zusätzlich erforderliche besondere Beaufsichtigung eines Menschen mit Behinderung sowie die Führung seines Haushalts und die Betreuung seiner Kinder.

    Die Pflege muss regelmäßig geleistet und grundsätzlich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren erbracht worden sein. Kürzere Unterbrechungen der Pflege, z.B. wegen Urlaubs oder Erkrankung der Pflegeperson oder des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, schließen die Ehrung nicht aus.

     

    Es können auch Personen geehrt werden, die sich in anderer Weise als durch persönliche Pflege um pflegebedürftige Menschen mit Behinderung besonders verdient gemacht haben.

  • Fristen

    Der Vorschlag zur Ehrung der Pflegeperson soll spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Tod des gepflegten Menschen mit Behinderung bei der Wohnsitzgemeinde eingehen.

  • Formulare

  • Rechtsgrundlagen

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