Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Kurzbeschreibung

    Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

  • Beschreibung

    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

    Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 

    Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

    Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

    • Voraussetzungen

      • Mindestalter: 18 Jahre
      • Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
      • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
        Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
        • eine Goldene Hochzeit oder
        • ein runder Geburtstag oder
        • ein sonstiges Jubiläum
    • Fristen

      Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

    • Online Verfahren

      Spezielle Hinweise für - Gemeinde Neufahrn bei Freising
    • Kosten

      Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.
    • Rechtsgrundlagen


    Zuständige Abteilungen

    Zuständige Mitarbeitende

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